Zudem ist die Strafkammer bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (E. II.14 hiervor). Eine – vorliegend ohnehin zu verneinende – Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte somit als geheilt zu gelten und auf eine Rückweisung an die BVD oder die Vorinstanz als Folge der Verletzung wäre zu verzichten.