2021, S. 71 f.). Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht (pag. 49), welches mit Verfügung vom 3. Mai 2023 gutgeheissen wurde (pag. 53). Der Beschwerdeführer konnte sich folglich im Rahmen seiner Replik vom 6. Juli 2023 in Kenntnis des Inhalts der vorliegend interessierenden E-Mails ausführlich zu der Anfrage der BVD und der Rückmeldung des PZ E.________ äussern. Zudem ist die Strafkammer bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids in ihrer Kognition nicht eingeschränkt (E. II.14 hiervor).