Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, ist ergänzend anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar formeller Natur ist, dessen Verletzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber geheilt werden kann. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 71 f.).