Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Unkenntnis der beiden E-Mails den Beschwerdeführer daran hätte hindern sollen, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen. 19.5 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren durch die BVD oder die Vorinstanz zu verneinen. 19.6 Selbst wenn jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht werden würde, ist ergänzend anzumerken, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar formeller Natur ist, dessen Verletzung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber geheilt werden kann.