davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in einer geeigneten Institution wird verbüssen können. Zu dieser Einschätzung, welche die Vorinstanz teilte, konnte sich der Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis der vorliegend interessierenden E-Mails uneingeschränkt und während des gesamten Verfahrens äussern. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Unkenntnis der beiden E-Mails den Beschwerdeführer daran hätte hindern sollen, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen.