336). Im angefochtenen Entscheid stützte die Vorinstanz diese Einschätzung der BVD und ging ebenfalls davon aus, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise dem erhöhten Pflegebedarf des Beschwerdeführers auch während des Strafvollzugs hinreichend begegnet werden könne (amtliche Akten SID pag. 37). Der Beschwerdeführer wusste somit bereits zu Beginn des Verfahrens, dass die BVD entgegen der persönlichen Einschätzung von Dr. med. B.________ davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in einer geeigneten Institution wird verbüssen können.