B.________, sondern die BVD zuständig sind, dürfte auch dem rechtskundigen Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Nur schon aus diesem Grund war der diesbezüglichen Bemerkung von Dr. med. B.________ keine hohe Bedeutung zuzumessen. Zudem wiesen die BVD den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. August 2022 darauf hin, dass es Institutionen gebe, welche den Bedarf an intensiver