Bei der Bemerkung, es gebe aus ihrer Erfahrung in der Schweiz keine Institution des Freiheitsentzugs, die ohne spezielle Zusatzinstallation und den entsprechenden Vorabklärungen für den Aufenthalt des Beschwerdeführers geeignet sei (amtliche Akten BVD pag. 332), handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern eben bloss um eine persönliche Bemerkung hinsichtlich des Vollzugsorts. Dass für die Beurteilung, ob es in der Schweiz eine Institution gibt, die den Pflegebedürfnissen des Beschwerdeführers gerecht werden kann, nicht Dr. med. B.__