Das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht wurde folglich nicht verletzt. 19.4 Nebst dem Recht auf Akteneinsicht umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör wie bereits erwähnt alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dr. med. B.________ war zuständig für die medizinische Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers.