zuletzt besucht am 13. September 2023). Es versteht sich von selbst, dass die BVD über dieses allgemein zugängliche Wissen verfügen, zumal sie sich mit der Schweizer Vollzugslandschaft und den verschiedenen Institutionen bestens auskennen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte somit auch ohne die Vorabklärung beim PZ E.________ ohne Weiteres bejaht werden können. Bei den vorliegend interessierenden E-Mails handelt es sich somit nicht um wesentliche Beweisergebnisse, auf die der Beschwerdeführer von Amtes wegen hätte hingewiesen werden müssen.