Unabhängig von der Rückmeldung des PZ E.________ muss als unbestritten gelten, dass es in der Schweiz geeignete Institutionen gibt, in denen der Strafvollzug des Beschwerdeführers durchgeführt werden kann. So lässt sich beispielsweise der Webseite des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug entnehmen, dass zumindest gewisse Einrichtungen über eine spezielle Pflegeausstattung verfügen und bei erhöhter Pflegebedürftigkeit der Justizvollzug in Spitälern, Kliniken oder forensischen Heimen durchgeführt werden kann (vgl. https://www.skjv.ch/de/unsere-themen/besonderebeduerfnisse/aeltere-und-kranke-menschen;