So erfolgte der Verweis auf die beiden E-Mails hinsichtlich der Frage, ob die fehlende «Transferfähigkeit» des Beschwerdeführers wie von diesem in seiner Beschwerde vom 4. November 2022 vorgebracht (amtliche Akten SID pag. 10 f.) gegen seine Hafterstehungsfähigkeit spreche. Auch wenn die Vorabklärung beim PZ E.________ nicht erfolgt wäre, hätte die Vorinstanz diese Frage ohne Weiteres verneinen können. Wie sie im angefochtenen Entscheid nämlich zutreffend aus-