23 VRPG). Im vorliegenden Verfahren stellte sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Strafvollzug die gleiche Hilfestellung wie im Alltag beziehungsweise Unterstützung bei den Transfers und der Pflege zur Verfügung gestellt werden können. Mit Schreiben vom 25. August 2022 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung seines Gesuchs um Vollzugsaufschub. Darin führten die BVD Folgendes aus (amtliche Akten BVD pag. 336):