Ein Akteneinsichtsgesuch bedingt hingegen, dass die beteiligten Personen über den Beizug neuer entscheidrelevanter Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2). Die behördliche Orientierungspflicht darf allerdings auf entscheidwesentliche Unterlagen beschränkt werden und gilt nicht absolut. Werden Unterlagen beigezogen, mit deren Beizug gerechnet werden muss, genügt es, wenn die Behörde die Akten zur Einsicht bereithält (DAUM, a.a.O., N 14 zu Art. 23 VRPG).