8 möglichen Vollzugsort betreffend. Eine Kopie der E-Mails musste dem Beschwerdeführer somit nicht von Amtes wegen zugestellt werden. 19.3 Der Beschwerdeführer hätte folglich bei den BVD respektive bei der Vorinstanz ein Gesuch um Akteneinsicht stellen müssen. Ein Akteneinsichtsgesuch bedingt hingegen, dass die beteiligten Personen über den Beizug neuer entscheidrelevanter Akten informiert werden, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2).