Mit E-Mail vom 16. August 2022 antwortete die Leitung Pflege des PZ E.________ im Wesentlichen, aus pflegerischer Sicht sei der Vollzug im geschlossenen Sektor überhaupt kein Problem (amtliche Akten BVD pag. 334). Diesen beiden E-Mails kommt keineswegs der Charakter eines wichtigen Beweismittels wie etwa einem verwaltungsexternen Gutachten oder einem Augenscheinsund Instruktionsverhandlungsprotokoll zu. Bei der Anfrage handelt es sich – wie von den BVD sogar explizit geschrieben – lediglich um eine Vorabklärung den