Weiter führen die BVD im Wesentlichen aus, die behördliche Einschätzung der Hafterstehung gehe mit dem Auffinden einer geeigneten Vollzugsinstitution einher, weshalb vorab angefragt werde, ob ein Vollzug im PZ E.________ möglich wäre, da der Vollzug pflegerisch begleitet werden müsse. Es handle sich dabei zunächst um eine Vorabklärung, da die verurteilte Person noch nicht zum Haftantritt aufgeboten sei (amtliche Akten BVD pag. 333). Mit E-Mail vom 16. August 2022 antwortete die Leitung Pflege des PZ E._____