1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) unter anderem das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten (BGE 133 I 100 E. 4.3). 19.2 Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich somit aus Art. 29 Abs. 2 BV sowie aus Art. 23 VRPG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Grundsätzlich wird die Akteneinsicht jedoch nicht von Amtes wegen gewährt, sondern sie setzt ein Einsichtsbegehren voraus (DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art.