___ keine korrekte Aussage hinsichtlich einer möglichen Unterbringung des Beschwerdeführers abgegeben und der behördliche Entscheid bezüglich Hafterstehungsfähigkeit sei aufgrund einer falschen Sachverhaltsfeststellung erfolgt. Es erscheine völlig ungewiss, ob das PZ E.________ in Kenntnis seines tatsächlichen Gesundheitszustandes eine Unterbringung bejahen würde oder könne. Insgesamt sei klar, dass die Anfrage beim PZ E.________ und dessen Rückmeldung den eigentlichen und wesentlichen Kern des Verfahrens betreffen, nämlich die Beantwortung der Frage, ob eine Hafterstehungsfähigkeit vorliege oder nicht (pag. 73 ff.).