Zudem sei das PZ E.________ in der Anfrage nicht darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer die fehlende Tauglichkeit seines rechten Arms beklage, was ihn gegenüber einem Paraplegiker zusätzlich einschränke und mobilitätsmässig in die Nähe eines Tetraplegikers rücke. Damit habe das PZ E.________ keine korrekte Aussage hinsichtlich einer möglichen Unterbringung des Beschwerdeführers abgegeben und der behördliche Entscheid bezüglich Hafterstehungsfähigkeit sei aufgrund einer falschen Sachverhaltsfeststellung erfolgt.