Sie könnten deshalb weder als «wichtige Beweisstücke» bezeichnet werden noch könne die Rede davon sein, dem Beschwerdeführer seien «wesentliche Beweisergebnisse» vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt im bisherigen Verfahren auch ohne Kenntnis dieser Aktenstücke wirksam zur Geltung bringen können, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die BVD oder die Vorinstanz zu verneinen sei (pag. 29 ff.).