Angesichts der Angaben von Dr. med. B.________ vom 15. August 2022 sei vor allem fraglich gewesen, ob dem Beschwerdeführer im Strafvollzug die gleiche Hilfestellung wie im Alltag beziehungsweise Unterstützung bei den Transfers und der Pflege zur Verfügung gestellt werden könne. Dies sei im vorinstanzlichen Entscheid bejaht worden und es sei von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen worden, wobei zwar auf den Mailverkehr zwischen den BVD und dem PZ E.________ verwiesen worden sei. Allerdings wäre die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch ohne die entsprechenden Abklärungen beim PZ E.__