Dementsprechend bemängle er im Wesentlichen bloss, es handle sich bei der Anfrage der BVD vom 15. August 2022 und der diesbezüglichen Antwort des PZ E.________ vom 16. August 2022 um «wichtige Beweisstücke», die ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung hätten zugestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) hinzuweisen, der die Möglichkeit vorsehe, die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung zu vollziehen, wenn dies der Gesundheitszustand des Gefangenen erfordere. Angesichts der Angaben von Dr. med. B._