Dem Beschwerdeführer sei jedoch keine Kenntnis dieser Aktenstücke gewährt worden, obschon diese zu seinem Nachteil ausgefallen seien und die BVD sich in der Verfügung vom 27. September 2022 darauf gestützt haben und die Vorinstanz explizit unter Hinweis auf diese Aktenstücke die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen habe. Durch das Vorenthalten wesentlicher Beweisergebnisse sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden. Auch ohne Gesuch um Akteneinsicht sei die Behörde gehalten, der betroffenen Person wichtige Beweismittel in Kopieform zuzustellen.