5 endlich zu Recht gestützt auf den Bericht des PZ E.________ vom 16. August 2022 die Hafterstehungsfähigkeit bejaht haben. Dem Beschwerdeführer sei jedoch keine Kenntnis dieser Aktenstücke gewährt worden, obschon diese zu seinem Nachteil ausgefallen seien und die BVD sich in der Verfügung vom 27. September 2022 darauf gestützt haben und die Vorinstanz explizit unter Hinweis auf diese Aktenstücke die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen habe.