vom 15. August 2022 und die Rückmeldung der Leitung Pflege des PZ E.________ vom 16. August 2022 mit der Begründung abgewiesen, dem fragilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dem erhöhten Pflegebedarf könne in einer geeigneten Vollzugsinstitution begegnet werden. Ebenfalls habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs verworfen und diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es könne den BVD nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Sachverhalt ungenügend abklären lassen und in willkürlicher Weise die Abnahme von Beweismitteln verweigert, denn