16. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 23. März 2023 zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe das Rechtsmittel des Beschwerdeführers im Wesentlichen unter Hinweis auf die Anfrage der BVD beim PZ E.________ vom 15. August 2022 und die Rückmeldung der Leitung Pflege des PZ E.________ vom 16. August 2022 mit der Begründung abgewiesen, dem fragilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise dem erhöhten Pflegebedarf könne in einer geeigneten Vollzugsinstitution begegnet werden.