Die BVD seien zu Recht zum Schluss gekommen, eine adäquate Versorgung sei auch im Strafvollzug möglich. Insgesamt liege keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor (amtliche Akten SID pag. 32 ff.).