Weiter könne den BVD entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Sachverhalt ungenügend abklären lassen und in willkürlicher Weise die Abnahme von Beweismitteln verweigert. Die BVD haben sich eingehend mit der Frage, wie dem Gesundheitszustand und dem erhöhten Pflegebedarf des Beschwerdeführers im Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, auseinandergesetzt. Die BVD seien zu Recht zum Schluss gekommen, eine adäquate Versorgung sei auch im Strafvollzug möglich.