Es sei folglich davon auszugehen, dass dem fragilen Gesundheitszustand beziehungsweise dem erhöhten Pflegebedarf des Beschwerdeführers in einer geeigneten Vollzugsinstitution begegnet werden könne. Nach entsprechender Rechtsgüterabwägung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zu bejahen. Weiter könne den BVD entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Sachverhalt ungenügend abklären lassen und in willkürlicher Weise die Abnahme von Beweismitteln verweigert.