(nachfolgend: PZ E.________) nach der Möglichkeit eines pflegerisch begleiteten Strafvollzugs erkundigt, wobei sie diesem die Einschätzung von Dr. med. B.________ vom 15. August 2022 haben zukommen lassen. In der Folge habe die Leitung Pflege des PZ E.________ am 16. August 2022 angegeben, der Vollzug im geschlossenen Pflegesektor des PZ E.________ stelle aus pflegerischer Sicht kein Problem dar. Es sei folglich davon auszugehen, dass dem fragilen Gesundheitszustand beziehungsweise dem erhöhten Pflegebedarf des Beschwerdeführers in einer geeigneten Vollzugsinstitution begegnet werden könne.