___ am 25. November 2022 gestellten Diagnosen zwar nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt beziehungsweise vom Rollstuhl auf die Toilette und umgekehrt selbständig bewerkstelligen könne. Daraus lasse sich aber auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. B.________ vom 15. August 2022 nicht schliessen, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der bevorstehende Strafvollzug gefährde ernsthaft das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers.