4 Freiheitsentzugs, die ohne spezielle Zusatzinstallationen und den entsprechenden Vorabklärungen für den Vollzug geeignet sei. Die Vorinstanz ging aufgrund der von Dr. med. C.________ am 18. November 2022 und der von Prof. Dr. med. D.________ am 25. November 2022 gestellten Diagnosen zwar nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und umgekehrt beziehungsweise vom Rollstuhl auf die Toilette und umgekehrt selbständig bewerkstelligen könne.