Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren gesundheitlich beeinträchtigt sei. Dr. med. B.________ habe am 15. August 2022 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer müsse selbständig den Transfer vom Rollstuhl ins Bett und vom Rollstuhl auf die Toilette bewerkstelligen können. Wenn der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfeleistungen angewiesen sei, müsse dies auch im Strafvollzug gewährleistet sein. Zudem habe Dr. med. B.________ zu Bedenken gegeben, gemäss ihrer Erfahrung gebe es in der Schweiz keine Institution des