9. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 5. April 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 29 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 33 f.). Diese beantragte mit Eingabe vom 20. April 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 39). Der Beschwerdeführer reichte seine Replik mit Schreiben vom 6. Juli 2023 ein. Darin hielt er an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich fest (pag. 73 ff.). Sowohl die Vorinstanz (pag. 91) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 89) verzichteten auf die Einreichung einer Duplik.