Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge beschränkter Anfechtung auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’500.00 bestimmt. Diese trägt zufolge Unterliegens der Beschuldigte. 24. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens aus denselben Überlegungen wie oben betreffend erstinstanzlicher Verfahrenskosten und auch oberinstanzlich infolge vollumfänglichen Unterliegens nicht angezeigt.