Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Verfahrenseinleitung durch den Beschuldigten ergibt sich aus den Schuldsprüchen gegen ihn. Mit dem Nachtrunk hat der Beschuldigte das Verfahren zudem erschwert. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass sich auch aufgrund des minimalen Aufwandes, welcher auf den Freispruch entfiel, eine Kostenausscheidung nicht rechtfertigt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind aus all diesen Gründen integral dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren