Wegen des vorsätzlichen Nachtrunkes wurden zudem die beiden IRM-Berichte notwendig. Auch die Zeugeneinvernahmen waren letztendlich für die Eruierung der Gesamtumstände im Zusammenhang mit den vorliegenden Schuldsprüchen unabdingbar. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit der Verfahrenseinleitung durch den Beschuldigten ergibt sich aus den Schuldsprüchen gegen ihn.