30 gesamt auf CHF 5'612.90 (pag. 398). Dieser Betrag wurde nicht beanstandet und erscheint der Kammer zudem als angemessen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Die Vorinstanz hat für diesen Freispruch keine Kosten ausgeschieden mit der Begründung, eine Ausscheidung rechtfertige sich auf Grund des minimalen Aufwandes für diesen Vorhalt nicht. Die Beweismassnahmen und sämtliche Verfahrensschritte hätten auch sonst stattgefunden (pag.