97), den Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 50.00 (pag. 132), Gerichtsgebühren von CHF 3’400.00 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung) sowie Zeugengelder von CHF 110.00 (pag. 286 und pag. 341-343). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich demnach ins-