23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 650.00, ihren Auslagen von CHF 1'402.90 (pag. 97), den Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 50.00 (pag.