29 spruch auf die von den VBRS-Richtlinien empfohlene Höhe von CHF 300.00 festzusetzen. Davon sind in Anwendung von Art. 49 StGB zwei Drittel statt wie vorinstanzlich 50%, mithin CHF 200.00, zur Einsatzstrafe von CHF 400.00 zu asperieren. Die Täterkomponenten, insbesondere die vorerwähnte Vorstrafe sowie die Administrativmassnahmen lassen den Beschuldigten strassenverkehrsbezogen als unbelehrbar erscheinen und rechtfertigen zudem eine angemessene Erhöhung der Busse um CHF 100.00.