Mit der Vorinstanz sind für die Kammer vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine Erhöhung oder Senkung der empfohlenen Busse aufdrängen würden. Eine Busse von CHF 400.00 ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die für den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall festgesetzte Einsatzstrafe ist sodann um die Strafe für den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln angemessen zu erhöhen (Art. 49 StGB). Die VBRS-Richtlinien empfehlen für einen Schuldspruch wegen Missachten des Vortritts eine Busse von CHF 300.00 (VBRS-Richtlinien S. 21).