Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 50 Tagessätze zu CHF 410.00, ausmachend CHF 20’500.00. 21.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft und verfügt über mehrere Einträge im Administrativmassnahmenregister. Die Legalprognose ist mit Blick darauf als denkbar ungünstig zu bezeichnen, so dass der bedingte Vollzug nicht gewährt werden kann.