Angesichts des sehr guten Einkommens der Ehefrau (CHF 114'163.00) ist ein Abzug für Ehegattenunterstützung nicht gerechtfertigt. Auf Grund der fehlenden Begründung des Urteils der Vorinstanz in diesem Punkt ist nicht möglich, neben dieser marginalen Einkommenserhöhung weitere, damals unberücksichtigt gebliebene positive oder negative Einkommensveränderungen zu eruieren. Die Kammer kommt somit nicht umhin, den vorinstanzlichen Tagessatz ohne Erhöhung zu bestätigen. Im Ergebnis beträgt die Geldstrafe somit 50 Tagessätze zu CHF 410.00, ausmachend CHF 20’500.00. 21.6 Vollzug