28 waren. Bleibt noch zu prüfen, inwiefern sich das Einkommen für den Beschuldigten verändert hat. 2021 betrug das Einkommen des Beschuldigten aus Arbeitserwerb total CHF 182’887.00 (pag. 251), 2022 erhöhte es sich auf CHF 190'474.00 (pag. 438). Angesichts des sehr guten Einkommens der Ehefrau (CHF 114'163.00) ist ein Abzug für Ehegattenunterstützung nicht gerechtfertigt.