des Beschuldigten (Wertschriftenerträge, Mietzinserträge, Pachtzinserträge, Vermögen) bei ihrer Rechnung wohl nicht oder mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt, ansonsten der Tagessatz deutlich höher ausgefallen wäre. Somit darf auch die Kammer diese Positionen nicht aufrechnen, da es sich um Beträge handelt, welche der Vorinstanz bereits bekannt