Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 34). Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes von CHF 410.00 nicht näher begründet (vgl. pag. 395). In den Akten findet sich ein Berechnungsblatt der Staatsanwaltschaft (pag.