In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Vereitelns durch Nachtrunk kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist auf Grund derselben Kriterien vor Berücksichtigung der Täterkomponenten mit 25 Strafeinheiten zu bestrafen. Diese werden zu rund 2/3, ausmachend 15 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert, so dass eine Gesamtstrafe von 40 Strafeinheiten resultiert. 21.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag.