Insgesamt rechtfertigt die versuchte Tatbegehung eine Reduktion um insgesamt fünf Strafeinheiten. Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den fakultativen Strafmilderungsgrund resultiert für den Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch Sich-Entfernen vom Unfallort vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Strafe von 25 Strafeinheiten. 21.3 Nachtrunk In Bezug auf den Vorwurf des versuchten Vereitelns durch Nachtrunk kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.